Verfassungsklage gegen Hufbeschlagsgesetz
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Lange angekündigt, jetzt wahr gemacht: die Verfassungsklage gegen das Hufbeschlagsgesetz. Eingereicht wurde sie am 28. August von insgesamt 21 Schulen für Hufpflege oder Huftechnik, Hufpflegern und Huftechnikern. Hauptsächlich getragen wird sie von der BESW Hufakademie, der Deutschen Huforthopädischen Gesellschaft e. V., der Gesellschaft der Huf- und Klauenpflege e. V. und dem Institut für Hufheilpraktik & Ganzheitliche Pferdebehandlung. Finanziell unterstützt wird diese Gruppe vom Verband der Hufpfleger und Hufheilpraktiker e.V., der Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer Deutschland e.V.. und einigen Schülern um Jochen Biernat. Auf siebzig Seiten hat der Rechtsbeistand der Kläger Prof. Dr. Friedhelm Hufen die Verstöße des Hufbeschlaggesetzes gegen das Grundgesetz zusammen getragen. Prof. Hufen ist Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht - Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Mainz und hat schon verschiedene Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich bestritten. Mit dem Thema Hufbeschlag befaßte er sich erstmals in einem Gutachten für die BESW Hufakademie. Dieses brachte 2004 vieles ins Rollen und legte letztendlich die Grundlage für die heutige Verfassungsbeschwerde. Konkret wird dem Gesetz die Verletzung des Rechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes) und die Ungleichbehandlung von Hufschmieden und Huftechnikern (Art. 3 des Grundgesetzes) vorgeworfen. Dies ist ein besonders schwer wiegender Verstoß, da diese Rechte zu den durch kein Parlament veränderbaren oder aufhebbaren Grund- bzw. Bürgerrechten gehören, zu denen auch das Wahlrecht zählt. Mit dem Tierschutz kann man nicht die Verbote der Hufpflege und Huftechnik sowie diese Berufe ausbildender Schulen rechtfertigen. Mißstände gibt es sowohl im traditionellen Hufschmiede- als auch im Hufpflege und Huftechnikbereich. Zu ihrer Bekämpfung müssen nicht ganze Berufe verboten werden. Vielmehr gibt das Tierschutzrecht auch jetzt schon ausreichend Handhabe, Verstöße zu bestrafen. Die einseitige Bevorzugung der Hufschmiede gegenüber der Hufpflege und Huftechnik belegen den Verdacht, dass es eher um Konkurrenzschutz als um Tierschutz geht. Gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde wurde Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit der das Gesetz zunächst außer Vollzug gesetzt werden soll. Damit bliebe dann zunächst alles beim alten. Vieles spricht dafür, dass das Bundesverfassungsgericht diesem Antrag – vermutlich bis Ende Oktober – zustimmen wird. Einerseits würden bei in Kraft treten des Gesetzes viele berufliche Existenzen unwiderruflich vernichtet. Andererseits entstünde nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Gesetzgebungsverfahren wohl kaum großer Schaden, wenn das Gesetz jetzt noch für einen begrenzten Zeitraum aufgehalten würde. |